AGB


Firma Achim Rausch – Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 15.09.2011

Vorbemerkungen
Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Geschäfte, soweit im Einzelfall keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Geschäften nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann. Ihre allgemeinen Einkaufs- und Geschäftsbedingungen gelten uns gegenüber nicht, soweit sie unseren Geschäftsbedingungen widersprechen.
0.1 Unsere Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme oder Leistung als angenommen.
0.2 Werden Kaufverträge mündlich abgeschlossen, so ist unser Bestätigungsschreiben maßgebend, sofern der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.

1 Angebot
1.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Für die richtige Auswahl und Bestellung ist allein der Käufer verantwortlich. Sind Preise nicht vereinbart, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise.

2 Lieferung
2.1 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer, soweit Fristen zum Abruf nicht ausdrücklich vereinbart sind, innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Zugang unserer Aufforderung auf Abnahme, die vereinbarten Teillieferungen abzurufen.
2.2 Wird die Abnahmestelle auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Lieferung erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuzögern. Sollten von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertretende Umstände sind insbesondere behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, wobei es im Einzelfall gleichgültig ist, ob die vorgenannten Umstände bei uns, bei unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen unsere Lieferungen abhängig sind.
2.3 Die Kosten, die durch vom Käufer verursachte Stillstandzeiten entstanden sind, hat der Käufer zu tragen. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muß das Transportfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstandenen Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.Das Entladen muß unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Die Standzeiten gehen zu Lasten des Käufers.
2.4 Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. mit der Abnahme in Verzug, so kann die Verkäuferin die Ware ungeachtet Ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach vorheriger Ankündigung in einer Ihr geeignet erscheinenden, handelsüblichen Art und Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Die gesetzlichen Ansprüche der Verkäuferin bei Abnahmeverzug bleiben davon unberührt.
2.5 Bei verweigerter, verspäteter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, auch für den Fall das wir die sachwidrige Abnahme zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von Ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindliche Erklärung entgegen zunehmen.
2.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern.
2.7 Auftrags- und Liefermengen gelten für die Verkäuferin stets als ca.-Mengen.

3 Preise
3.1 Soweit keine ausdrücklichen schriftlichen Preisvereinbarungen getroffen sind, gelten die an dem Tag der Lieferung markt- und handelsüblichen Preisen zzgl. der jeweilig gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preisangebote verstehen sich grundsätzlich netto und sind freibleibend.

4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Mängel sind uns gegenüber innerhalb von 5 Arbeitstagen zu rügen. Erfolgt die
Rüge mündlich oder fernmündlich, so bedarf sie der schriftlichen Bestätigung innerhalb 5 weiterer Arbeitstage seit dem Tag der mündlichen Rüge. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen Sorte oder Menge sind sofort bei der Abnahme zu rügen und ggf. auf dem Lieferschein zu vermerken. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und Lieferung einer nicht offensichtlichen anderen als der vereinbarten Sorte oder Menge sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch bei Kaufleuten binnen eines Monats nach Abnahme, bei Nichtkaufleuten innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Lieferung zu rügen. Proben gelten nur dann als Beweismittel für Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen, hergestellt und behandelt worden sind.
4.2 Die nicht form- und fristgerechte Rüge hat den Verlust jeglicher Mängelansprüche zur Folge. Gleiches gilt, wenn der Käufer unsere Produkte mit Zusätzen oder anderen, die Eigenschaften verändernden Stoffen vermengt oder verändert oder verzögert abnimmt.
4.3 Wegen eines Mangels, den wir zu vertreten haben, haben wir das Wahlrecht ob wir ersatzweise mangelfreie Ware liefern oder einen Preisnachlass gewähren. Die Höhe des Preisnachlasses hat dem Verhältnis zwischen mangelfreier Ware und der festgestellten Qualität prozentual zu entsprechen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers sind unbeschadet der Sicherungsrechte dem Umfang nach auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung des Herstellers beschränkt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmannes verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Maßgebend für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist das Datum unseres entsprechenden Schreibens. Für Nichtkaufleute verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsregelung.
4.4 Bezüglich der Haftung für zugesicherte Eigenschaften verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung mit der Maßgabe, daß unsere Haftung für Schadensersatzleistungen gegenüber Kaufleuten sich dem Umfang nach auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung des Herstellers beschränkt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5 Verpackung und Versand
5.1 Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
5.2 Der Versand erfolgt auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen sind Sache des Käufers und die Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung an auf dem Gelände des Käufers angekommen ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers oder des Herstellers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung zur Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5.3 Bei Bahnanlieferungen sind Verluste oder Beschädigungen vom Empfänger sofort und unverzüglich bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Lieferung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Schadensanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen uns gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

6 Haftung aus sonstigen Gründen
6.1 Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns oder gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn,sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.2 Nicht ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche wegen Todes, Körper- und Gesundheitsschäden und/oder an überwiegend privat genutzten Sachen entstandene Schäden aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7 Sicherungsrechte
7.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen den Käufer – sei es aufgrund von Lieferungen an andere Abnahmestellen oder aufgrund weiterer Einzelaufträge – haben. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen, noch darf er sie im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder weiterverarbeiten, es sei denn, er hatte Anspruch gegen seine Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne daß uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Für den Fall, daß der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Produkte mit anderen Produkten zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung und Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt Miteigentum in Höhe des prozentualen Anteils, der dem Verhältnis des Wertes unseres Produktes zum Wert der anderen Sache entspricht, mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Produkte oder der aus ihren herstellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
7.2 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Ansprüche, die wir gegen den Käufer – sei es aufgrund von Lieferungen, an die für den Einzelauftrag maßgebliche Verwendungsstelle, sei es für die Lieferung an eine andere Verwendungsstelle aufgrund weiterer Einzelaufträge- haben, schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf unserer Produkte mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Produkte mit Rang vor dem Rest ab. Zu unseren Ansprüchen gem. Satz 1 gehören auch sämtliche uns zustehenden Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, Schadensersatzansprüche u.a.m). Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
7.3 Für den Fall, daß der Käufer unserer Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Produkt neue Sachen verkauft oder unser Produkt mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine obigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung unserer in Absatz 2 bezeichneten Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware und in Höhe der gesamten offenstehenden Ansprüche. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat der Käufer die abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer gesicherten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind vom Käufer ermächtigt, jederzeit selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen, solange der Käufer einen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.4 Der „Wert unserer Produkte“ im Sinne der vorstehenden Ziffern 1-3 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %.
7.5 Der Käufer, der Nichtkaufmann ist, darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch bei Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Forderung aus einem öffentlichen Auftrag handelt.
7.6 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten als Sicherheit für die Erfüllung unserer Saldoforderungen.
7.7 Der Käufer hat uns vor einer oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
7.8 Übersteigt der Wert der von uns erworbenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe eines Teils dieser Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7.9 Der Käufer versichert ausdrücklich, daß keine zeitliche oder sachlich vorangehenden Sicherungsrechte, insbesondere mit Dritten vereinbarte Pfandrechte oder Sicherungseigentumsrechte oder Vorausabtretungen von Forderungen, die die Rechte aus dem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt berühren, bestehen. Soweit der Käufer Nichtkaufmann ist, bleibt es ihm unbenommen, innerhalb von 10 Tagen nach Zugang dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder mündlich – mit unverzüglich folgender schriftlicher Bestätigung- der vorstehenden Vereinbarung zu widersprechen.

8 Preis- und Zahlungsbedingungen
8.1 Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner vollständigen Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Wareneinsatzstoffe, Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss ausserhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
8.2 Preis „ frei Entladestelle“ gelten bei Abnahme voller Ladung/Bestellung, normal befahrbarer Straße und Gelände. Für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten erheben wir einen Aufschlag nach gesonderter Kalkulation.
8.3 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung.
8.4 Alle Zahlungen sind so zu Leisten, daß sie am Fälligkeitstage einem unserer Bank- oder Postgirokonten dergestalt gutgeschrieben werden, daß wir über das Guthaben verfügen können. Auf Verlangen wird der Käufer uns eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen.
8.5 Für Beträge, die der Käufer bei Fälligkeit nicht bezahlt, schuldet er uns Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 % pro Jahr. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Ist der Abnehmer Nichtkaufmann, beträgt der Mindestsatz 5% pro Jahr.
8.6 Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen.
8.7 Unsere sämtlichen Zahlungsansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung werden ungeachtet etwaiger Stundungsabreden oder vereinbarter Fälligkeit sofort fällig,
8.7.1 wenn der Käufer mit der Begleichung einer Forderung in Rückstand gerät, insbesondere, wenn ein Scheck oder ein Wechsel oder eine Banklastschrift nicht eingelöst wird;
8.7.2 wenn in seinen Vermögensverhältnissen nach Absendung der Auftragsbestätigung bekannt wird, daß Tatbestände und Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers ernstlich in Frage stellen und die uns, wenn sie uns bei der Absendung der Auftragsbestätigung schon bekannt geworden wären, davon abgehalten hätten, ihn auf Kredit zu beliefern. Der Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers sind unwiderlegbar vermutet, wenn ein Wechsel oder ein Scheck gegen ihn protestiert wird, wenn er seine Zahlungen einstellt, wenn die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt wird, oder wenn ein Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einleitet;
8.7.3 wenn der Käufer geltend macht, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht gewillt oder in der Lage zu sein;
8.7.4 wenn der Käufer durch schwerwiegende Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen die wirtschaftliche Sicherheit unserer gegen ihn gerichteten Zahlungsansprüche oder deren Durchsetzbarkeit gefährdet, oder wenn sich herausstellt, daß der Käufer in Vertragsverhandlungen bewußt irreführende Angaben gemacht hat.
8.8 Falls der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerät, sind wir, unbeschadet aller anderen Rechte, befugt, nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von allen mit ihm bestehenden Verträgen zurückzutreten oder wegen aller noch schwebender Verträge Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die selben Rechte stehen uns nach vorheriger Mahnung und Nachfristsetzung zu, wenn der Käufer die Abnahme einer Lieferung ganz oder teilweise verweigert, oder wenn er geltend macht, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung aus mit uns abgeschlossenen Verträgen nicht gewillt oder nicht in der Lage zu sein.
8.9 Ist der Käufer Kaufmann, so beeinflussen seine Mängelrügen weder die Zahlungspflicht noch die Fälligkeit unserer Forderungen; er verzichtet darauf, irgendein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen.
8.10 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art sind ausgeschlossen, es sei denn, daß der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.11 Ist der Käufer Kaufmann und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir durch Erklärung gegenüber dem Käufer- auch bei Einstellung der Forderung in laufende Rechnungen- auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
8.12 Frachten sind grundsätzlich nicht skontierfähig.

9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort sind unsere Geschäftsräume in 36341 Lauterbach-Wallenrod.
9.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich solcher über sein Entstehen und seine Wirksamkeit sowie- auch im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten – ist unser Unternehmenssitz 36341 Lauterbach.

10 Nichtigkeit
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Lauterbach-Wallenrod, September 2011